1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die Pflege der Orgel und der übrigen Musikinstrumente verantwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, Mängel, die sie nicht selbst beheben können, unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für die Pflege der Orgel und der übrigen Musikinstrumente verantwortlich. 2 Sie sind verpflichtet, Mängel, die sie nicht selbst beheben können, unverzüglich dem Eigentümer mitzuteilen.