1 In der Dienstanweisung können Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit gebildet oder nähere Aussagen zum inhaltlichen Profil der Stelle getroffen werden. 2 Dabei kann näher festgelegt werden, welche Aufgaben in welchem Umfang auszuüben sind. 3 Die Dienstanweisungen für Kantorinnen und Kantoren, die in einer A- oder B-Stelle tätig sind, bedürfen der Zustimmung durch die zuständige Kirchenmusikdirektorin oder den zuständigen Kirchenmusikdirektor.