1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind im Rahmen ihrer Dienstanweisung berechtigt und verpflichtet, ihren Dienst bei allen Gottesdiensten und Kasualien auszuüben. 2 Sie sind für die musikalische Gestaltung der Gottesdienste verantwortlich; dazu gehört entsprechend ihrer Qualifikation grundsätzlich auch die Auswahl der Gemeindegesänge.

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