1 Wenn grundsätzliche Fragen ihres Aufgabenbereiches beraten werden, sind Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Leitungsgremiums der kirchlichen Körperschaft, in deren Bereich sie eingesetzt sind, teilzunehmen. 2 Das Leitungsgremium soll sie in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal im Jahr, zu einer Sitzung einladen.

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