§ 5 Regelausbildung und -studium

Absatz 1

Die Anstellung als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker setzt in der Regel das Bestehen einer Kirchenmusikprüfung voraus.

Absatz 2

Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer A-Stelle darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Master of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder A-Prüfung) und ein Berufseinstiegsjahr nach § 7 absolviert hat.

Absatz 3

Als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker auf einer B-Stelle darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Bachelor of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder B-Prüfung) und ein Berufseinstiegsjahr nach § 7 absolviert hat.

Absatz 4

1 Alle anderen kirchenmusikalischen Stellen sind C-Stellen. 2 Bei einer Anstellung soll durch eine Kirchenmusikprüfung die Befähigung nachgewiesen werden, den geforderten Dienst angemessen versehen zu können (C- oder D-Prüfung).

Absatz 5

Das Nähere zur C- und D-Ausbildung und zu der entsprechenden Prüfung ist in einer Rechtsverordnung zu regeln.

Absatz 6

Für die Fachberaterinnen und Fachberater in der Posaunenchorarbeit gelten abweichende Regelungen, die in einer Rechtsverordnung beschrieben werden können.

Begründung

§ 5 beschreibt die regulären Anstellungsvoraussetzungen für die einzelnen Stellenprofile und verweist in Absatz 5 für C- und D- Prüfungen auf eine ergänzende Rechtsverordnung. Dies ist zurzeit die Rechtsverordnung über die C- und D-Kirchenmusikprüfung in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 11. Juli 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 142).

Für die A- und B-Prüfungen gibt es keine unmittelbaren kirchlichen Regelungen, sondern Rahmenordnungen für die Studiengänge und deren Prüfungen, die von der evangelischen Konferenz der Landeskirchenmusikdirektor*innen und den katholischen Schwesterkonferenzen gemeinsam entwickelt und von der Kultusministerkonferenz beschlossen werden. Auf dieser Grundlage entwickelt jede Ausbildungsstätte ihre eigenen Ordnungen, die dann regelmäßig ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen müssen.

§ 5 Absatz 6 berücksichtigt, dass die Landesposaunenwart*innen nicht zwangsläufig einen kirchenmusikalischen Master- oder Bachelor-Abschluss besitzen müssen. Wegen der insoweit von § 5 abweichenden Regelungen verweist Absatz 6 daher auf eine noch zu formulierende Rechtsverordnung.