Absatz 1
Die Anstellung als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker setzt in der Regel das Bestehen einer Kirchenmusikprüfung voraus.
Die Anstellung als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker setzt in der Regel das Bestehen einer Kirchenmusikprüfung voraus.
Als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker auf einer A-Stelle darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Master of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder A-Prüfung) und ein Berufseinstiegsjahr nach § 7 absolviert hat.
Als Kirchenmusikerin bzw. Kirchenmusiker auf einer B-Stelle darf angestellt werden, wer eine entsprechende Kirchenmusikprüfung nachweist (Bachelor of Music [Diploma Supplement: Evangelische Kirchenmusik] oder B-Prüfung) und ein Berufseinstiegsjahr nach § 7 absolviert hat.
1 Alle anderen kirchenmusikalischen Stellen sind C-Stellen. 2 Bei einer Anstellung soll durch eine Kirchenmusikprüfung die Befähigung nachgewiesen werden, den geforderten Dienst angemessen versehen zu können (C- oder D-Prüfung).
Das Nähere zur C- und D-Ausbildung und zu der entsprechenden Prüfung ist in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Für die Fachberaterinnen und Fachberater in der Posaunenchorarbeit gelten abweichende Regelungen, die in einer Rechtsverordnung beschrieben werden können.
§ 5 beschreibt die regulären Anstellungsvoraussetzungen für die einzelnen Stellenprofile und verweist in Absatz 5 für C- und D- Prüfungen auf eine ergänzende Rechtsverordnung. Dies ist zurzeit die Rechtsverordnung über die C- und D-Kirchenmusikprüfung in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 11. Juli 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 142).
Für die A- und B-Prüfungen gibt es keine unmittelbaren kirchlichen Regelungen, sondern Rahmenordnungen für die Studiengänge und deren Prüfungen, die von der evangelischen Konferenz der Landeskirchenmusikdirektor*innen und den katholischen Schwesterkonferenzen gemeinsam entwickelt und von der Kultusministerkonferenz beschlossen werden. Auf dieser Grundlage entwickelt jede Ausbildungsstätte ihre eigenen Ordnungen, die dann regelmäßig ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen müssen.
§ 5 Absatz 6 berücksichtigt, dass die Landesposaunenwart*innen nicht zwangsläufig einen kirchenmusikalischen Master- oder Bachelor-Abschluss besitzen müssen. Wegen der insoweit von § 5 abweichenden Regelungen verweist Absatz 6 daher auf eine noch zu formulierende Rechtsverordnung.