§ 7 Berufseinstiegsjahr

Absatz 1

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen ein Berufseinstiegsjahr absolviert haben, bevor sie die erste A- oder B-Stelle antreten.

Absatz 2

Das Berufseinstiegsjahr kann durch eine mindestens zweijährige begleitete Berufseinführung oder durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer A- oder B-Stelle in einer anderen Landeskirche ersetzt werden.

Absatz 3

Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.

Begründung

§ 7 enthält die gesetzliche Rahmenregelung für das Berufseinstiegsjahr, das im Jahr 2020 eingeführt wurde. Die in Absatz 3 in Bezug genommene Rechtsverordnung ist die Rechtsverordnung über ein Berufseinstiegsjahr für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (RechtsVO-Berufseinstiegsjahr) vom 23. Januar 2020 (Kirchl. Amtsbl. S. 75).