§ 6 Alternative Qualifikationen; Ausnahmefälle

Absatz 1

1 Das Landeskirchenamt kann eine anderweitig abgelegte Prüfung nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ganz oder teilweise als gleichwertige Prüfung anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen nach § 5 durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen wird. 2 Die Anerkennung ersetzt die erforderliche Kirchenmusikprüfung. 3 Sie begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.

Absatz 2

Wenn eine andere Prüfung nur teilweise anerkannt werden kann, ist in den fehlenden Fächern eine Ergänzungsprüfung abzulegen.

Absatz 3

1 Im Einzelfall können auf einer A- oder B-Stelle auch Personen angestellt werden, die die erforderliche Prüfung nicht abgelegt haben oder deren Prüfung nicht oder nur zum Teil als gleichwertig anerkannt werden kann. 2 Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

Absatz 4

Das Nähere kann durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.

Begründung

Ergänzend zu § 5 beschreibt § 6 die Eckpunkte für eine Gleichwertigkeit alternativer Qualifikationen (sog. Quereinstiege), die angesichts des zu erwartenden Fachkräftemangels zunehmend an Bedeutung gewinnen werden. Für die Regelung näherer Einzelheiten verweist Absatz 4 ebenso wie § 5 Absatz 6 auf eine noch zu formulierende Rechtsverordnung.