Absatz 1
1 Das Landeskirchenamt kann eine anderweitig abgelegte Prüfung nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors ganz oder teilweise als gleichwertige Prüfung anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen nach § 5 durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen wird. 2 Die Anerkennung ersetzt die erforderliche Kirchenmusikprüfung. 3 Sie begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung.