1 Alle anderen kirchenmusikalischen Stellen sind C-Stellen. 2 Bei einer Anstellung soll durch eine Kirchenmusikprüfung die Befähigung nachgewiesen werden, den geforderten Dienst angemessen versehen zu können (C- oder D-Prüfung).
1 Alle anderen kirchenmusikalischen Stellen sind C-Stellen. 2 Bei einer Anstellung soll durch eine Kirchenmusikprüfung die Befähigung nachgewiesen werden, den geforderten Dienst angemessen versehen zu können (C- oder D-Prüfung).