Absatz 1
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker vom 16. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 193) und die Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen vom 2. März 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 5) außer Kraft.
Die Landeskirche bietet Kantorinnen und Kantoren, die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft im Bereich der Landeskirche in einer A- oder B-Stelle tätig sind, spätestens zum 1. Januar 2026 die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche an.
Gegenüber der Übergangsregelung in § 15 Abs. 3 DiakG sieht Absatz 3 eine wesentlich kürzere Frist für die Überleitung der Kantor*innen in A- oder B-Stellen in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Landeskirche vor. Das erscheint gerechtfertigt, weil durch die anstehende Übernahme der Diakon*innen in den Dienst der Landeskirche zum 1. April 2025 bis Anfang 2026 genügend Erfahrungen vorliegen werden, was bei der Beratung über das Verfahren und die Auswirkungen einer Übernahme in den landeskirchlichen Dienst zu beachten ist und wie die administrativen Vorkehrungen für die Übernahme der Personalverwaltung im einzelnen gestaltet werden müssen.