Zur Einführung

Unsere Landeskirche besitzt eine vielfältige kirchenmusikalische Landschaft, die von vielen ehrenamtlich, nebenberuflich und hauptamtlich Mitarbeitenden aller Altersgruppen in den unterschiedlichen Profilen der Kirchenmusik gestaltet wird. Kirchenmusik ist zentraler Ausdruck des Glaubens. Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zum kirchlichen Leben und entfaltet gleichzeitig eine breite Wirkung im kulturellen Leben unserer Gesellschaft.

Der Entwurf eines Kirchenmusikgesetzes soll dazu beitragen, diese vielfältige Landschaft zu erhalten. Das ist nur möglich, wenn unsere Landeskirche auch in Zukunft attraktive und verlässliche Arbeitsbedingungen für Kirchenmusiker*innen anbieten kann. In allen Bereichen der Kirchenmusik droht ein erheblicher Fachkräftemangel. Bis Ende 2030 wird ca. ein Drittel der heute im Amt befindlichen hauptamtlichen Kantor*innen in den Ruhestand gehen. Und im Bereich der Popularmusik fehlen hauptamtliche Stellen, die eine Multiplikator*innen-Funktion ausüben können. Gleichzeitig wird aus den Konzepten der Kirchenkreise für das Handlungsfeld Kirchenmusik und kirchliche Kulturarbeit für den Planungszeitraum 2023 – 2028 deutlich, dass es bei den nebenberuflichen und ehrenamtlichen Kirchenmusiker*innen nicht anders aussieht: Viele der langjährigen Organist*innen und Leiter*innen von Kirchen- und Posaunenchören beenden ihre Tätigkeit.

Vor diesem Hintergrund soll der Gesetzentwurf die Bemühungen um attraktive und verlässliche Arbeitsbedingungen für Kirchenmusiker*innen rechtlich und organisatorisch absichern. Er fasst die bisher verstreuten Regelungen zum Dienst der Kirchenmusiker*innen zusammen und verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Er beschreibt das Berufsbild der Kirchenmusiker*innen im Zusammenhang der Verkündigungsberufe, auch als Grundlage für interprofessionelle Zusammenarbeit.
  • Er entwickelt einen Rahmen für die Vielfalt der Profile von Kirchenmusik, ist gleichzeitig aber offen für weitere Entwicklungen.
  • Er definiert die Anstellungsvoraussetzungen, beschreibt damit aber gleichzeitig auch einen geeigneten Maßstab für Quereinstiege.
  • Er soll dazu beitragen, die für ein vielfältiges und funktionsfähiges Netzwerk der Kirchenmusik unverzichtbaren haupt- und nebenberuflichen Stellen zu erhalten.
  • Er gewährleistet wirksame und im Aufwand handhabbare Strukturen der Fachaufsicht, die die Qualität der Kirchenmusik sichert und eine besondere Verantwortung für die Gewinnung und Förderung von genügend Nachwuchskräften trägt.

Der Gesetzentwurf wurde entsprechend den landeskirchlichen Grundsätzen für die Gestaltung von Beteiligungsverfahren vom 28. November 2019 (Kirchl. Amtsbl. 2020, S. 56) seit März 2023 unter Federführung des Landeskirchenmusikdirektors sowie des Kirchenmusik-Referats und der Rechtsabteilung des Landeskirchenamtes von einer Arbeitsgruppe entwickelt, der jeweils zwei Vertreter*innen aus dem Ausschuss für kirchliche Mitarbeit und aus dem Ausschuss für Kirchenmusik und Kultur der Landessynode sowie aus der Sprechergruppe der Superintendent*innen und ein Vorstandsmitglied des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angehörten.

Bei einem halbtägigen Fachtag im August 2023 hat die Arbeitsgruppe zentrale Fragestellungen des Gesetzentwurfs mit weiteren Gästen aus dem Kreis der Kirchenmusikdirektor*innen, der nebenberuflichen Kirchenmusiker*innen, des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, der Landessynode und des Bischofsrates sowie mit zwei Landeskirchenmusikdirektor*innen aus anderen Landeskirchen und einem Kirchenmusiker aus dem Bistum Hildesheim vertiefend diskutiert.

Geplanter Ablauf des Beteiligungsverfahrens

09. April 2024

Start des Stellungnahmeverfahrens

🡇

15. Juli 2024:

Ende des Stellungnahmeverfahrens

🡇

23. August 2024 

Fachtag zur Auswertung des Stellungnahmeverfahrens mit Beteiligten aus folgenden Bereichen: Kirchenmusikdirektor*innen, nebenberufliche Kirchenmusiker*innen, Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Superintendent*innen, Landessynode und Bischofsrat

🡇

26.-29. November 2024:

Einbringung des Gesetzentwurfs in die Landessynode

🡇

14.-17. Mai 2025:

Beschlussfassung in der Landessynode

🡇

1. Juli 2025:

Inkrafttreten des Kirchenmusikgesetzes